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Säule 2: Der Kodex „Beruf und Familie“ bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

In der Zielvereinbarung der Ortspolizeibehörde waren eine Reihe von kleinteiligen Regelungen vorgesehen. Insbesondere die üblichen Vorrangregelungen für Beschäftigte mit Familienpflichten. Die zuständige Arbeitsgruppe hat sich dagegen ausgesprochen, die Zielvereinbarung in diesen Punkten umzusetzen, weil entsprechende Anweisungen die Regelungsdichte erhöht hätten und weil befürchtet wurde, dass institutionalisierte „Privilegien“ für Beamte mit Familienpflichten Vorbehalte schüren könnten.

Stattdessen schlug die Arbeitsgruppe vor, die Familienfreundlichkeit konstitutionell und allgemeingültig in der Ortspolzeibehörde zu verankern.   

Aus diesem Ansatz resultierte der folgende Kodex, der von den Handlungsfeldverantwortlichen entwickelt und von der Lenkungsgruppe, die aus den Amtsleitern, dem Behördenleiter und dem Projektleiter besteht ebenso anerkannt wurde, wie von den Mitbestimmungsgremien. Am 01.10.2007 ist der Kodex bindend in Kraft getreten.    

Präambel 

Die Ortspolizeibehörde verpflichtet sich, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Aus dieser Selbstverpflichtung resultiert ein ausdrücklicher Anspruch aller Beschäftigten auf Berücksichtigung ihrer familiären Situation bei Entscheidungen ihrer Vorgesetzten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vorgesetzte sind verpflichtet, aktiv an der Vereinbarkeit von Beruf und Familie mitzuwirken.

 I.               Schutz familiärer Interessen

Ziel der Vereinbarung ist die Berücksichtigung und Förderung familiärer Lebensgemeinschaften. Zur Familie im Sinne dieser Vereinbarung gehören insbesondere die Kinder, Lebenspartner und die Eltern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde.

II.                Konflikte

Die Vereinbarung findet Anwendung bei Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit dem Spannungsfeld Beruf und Familie entstehen,

  • von Beschäftigten untereinander,
  • zwischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Vorgesetzten
  • und bei dienstlichen Erfordernissen.

Zwischen den Konfliktparteien ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

III.             Vorrang der Familie

Sofern eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, wird von den  unmittelbaren Vorgesetzten grundsätzlich im Interesse einer Lösung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie entschieden.

IV.           Güterabwägung

Die unmittelbaren Vorgesetzten dürfen nur dann gegen die familiären Interessen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern entscheiden, wenn dies im überwiegenden dienstlichen oder im höherrangigen berechtigten Individualinteresse eines anderen Mitarbeiters/einer anderen Mitarbeiterin erforderlich wird.

V.            Vertrauliche Beratung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich vertraulich an das Projektbüro „Audit Beruf und Familie“, Tel. 1312, Stadthaus 6, Zi. 121, wenden, um sich dort bei Fragen oder Konflikten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Vereinbarung stehen, beraten zu lassen.

VI.             Vermittlung

Das Projektbüro „Audit Beruf und Familie“ hat darüber hinaus die Aufgabe auf Wunsch einzelner oder aller Beteiligten im Streitfall zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln. Das Recht der Beschäftigten sich an die Mitbestimmungsgremien zu wenden bleibt davon unberührt.

VII.           Inkrafttreten

Der Kodex „Beruf und Familie“ tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. 

Meine Vorliebe für einfache Formeln habe ich bereits unter Beweis gestellt. Der Kodex lässt sich auf ebenfalls auf eine solche reduzieren:

Dienst ist die schönste Nebensache der Welt. 

Nachdem ich einleitend beschrieben habe, dass Beruf und Familie im Hinterstübchen polizeilicher Berufsethik eher als Antagonismen wahrgenommen werden, dürfte klar sein, dass der Kodex einen Paradigmenwechsel von revolutionären Ausmaß markiert und es galt einiges an Überzeugungsarbeit zu leisten. Die Bedenken orientierten sich vor allem an den befürchteten Worst-Case-Szenarien. Was passiert, wenn das alle  machen?

Es gehört zu den beliebten Übungen im öffentlichen Dienst Entwicklungen und Veränderungen mit drei einfachen Strategien verhindern:

  1. Man äußert haftungsrechtliche Bedenken!
  2. Man äußert datenschutzrechtliche Bedenken!
  3. Man befürchtet Worst-Case-Szenarien!

Diese Bedenken begleiteten das gesamte Projekt. Ferienbetreuung mit eigenem Personal = Haftungsrechtliche Bedenken! Mobiles Arbeiten = Datenschutzrechtliche Bedenken! Und bei der auffälligsten Aussage des Kodexes:

III.             Vorrang der Familie

Sofern eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, wird von den  unmittelbaren Vorgesetzten grundsätzlich im Interesse einer Lösung zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie entschieden.

wurde selbstverständlich befürchtet, dass plötzlich keiner mehr da ist, der Dienst versieht!

Was die Verhinderungsstrategien anbelangt, kann man dazu folgendes feststellen: 

  1. In Deutschland gibt es immer eine Träger für das Schadensrisiko!
  2. Datenschutz ist kein Recht, das etwas verhindert, sondern ein Recht, das man beachten muss!
  3. Worst-Cases treten nie ein! Und wenn, dann ist die Polizei geschult, damit umzugehen - wir sind schließlich Problemlösungsmaschinen!

Unsere Erfahrungen belegen, dass der in der Ziffer III beschriebene Konflikt zwischen Beruf und Familie tritt nur in Einzelfällen auftritt. Es fällt den Vorgesetzten nicht schwer, ihrem Mitarbeiter zu sagen: „Dienst ist die schönste Nebensache der Welt, kümmere dich um deine Familie!“

Worauf es uns vor allem ankam war, die Position der Beschäftigten mit Familienpflichten zu stärken. Das soll durch die Präambel geschehen.

Die Ortspolizeibehörde verpflichtet sich, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Aus dieser Selbstverpflichtung resultiert ein ausdrücklicher Anspruch aller Beschäftigten auf Berücksichtigung ihrer familiären Situation bei Entscheidungen ihrer Vorgesetzten.

Damit wird klargestellt, dass die Beschäftigten einen Anspruch haben und nicht als Bittsteller auftreten, als die sie zum Teil wahrgenommen wurden, als die sie sich vor allem aber überwiegend selbst gesehen haben.

Der Familienbegriff des Kodexes ist inzwischen überholt. Es wäre vermessen, zu behaupten, der Kulturwandel sei mit der Einführung des Kodexes umgesetzt worden. Wir befinden uns am Anfang einer Entwicklung, und der Kodex bildet eine wesentliche Grundlage. Wir halten uns dabei besonders zugute, dass der Kodex einfach ist. Er unterscheidet sich dadurch wohltuend von anderen Anweisungen, Regelungen, Erlassen etc. Die Ortspolizeibehörde erhebt ausdrücklich keinen urheberrechtlichen Anspruch.
Gefördert von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven